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   OVG Sachsen, 08.07.2011 - 5 B 12/11   

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https://dejure.org/2011,20368
OVG Sachsen, 08.07.2011 - 5 B 12/11 (https://dejure.org/2011,20368)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 08.07.2011 - 5 B 12/11 (https://dejure.org/2011,20368)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 08. Juli 2011 - 5 B 12/11 (https://dejure.org/2011,20368)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Sachsen

    VwGO § 80 Abs. 4, § 80 Abs. 7
    Erschließungsbeitrag, Vorauszahlung, unbillige Härte, Stundung, Ratenzahlung, Existenzgefährdung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Klagen gegen Vorauszahlungsbescheide; Sofortvollzug von Vorauszahlungsbescheiden als unbillige Härte

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 80 Abs. 4 S. 3 Alt. 2; VwGO § 80 Abs. 5
    Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Klagen gegen Vorauszahlungsbescheide; Sofortvollzug von Vorauszahlungsbescheiden als unbillige Härte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • kurzschmuck.de (Kurzinformation)

    Stundung/Ratenzahlung/Kreditaufnahme: keine Aussetzung der Vollziehung!

Sonstiges

  • kurzschmuck.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Stundung/Ratenzahlung/Kreditaufnahme: Keine Aussetzung der Vollziehung

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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.03.1994 - 15 B 3022/93

    Erhebung öffentlicher Abgaben; Anordnung der aufschiebenden Wirkung; Summarische

    Auszug aus OVG Sachsen, 08.07.2011 - 5 B 12/11
    Eine unbillige Härte i.S.v. § 80 Abs. 4 Satz 3 Alt. 2 VwGO ist anzunehmen, wenn die Zahlung dem Betroffenen nicht wiedergutzumachenden Schaden zufügt, weil er auch durch eine etwaige spätere Rückzahlung nicht ausgeglichen werden kann, etwa wenn die Zahlung die Insolvenz herbeiführt oder sonst zur Existenzvernichtung führen kann (OVG NW, Beschl. v. 17. März 1994 - 15 B 3022/93 -, juris Rn. 16).
  • OVG Sachsen, 14.12.2017 - 5 B 298/17

    Einstweilige Anordnung; Rundfunkbeitragsbescheid; Bekanntgabe; Zugangsfiktion;

    Dazu müsste dem Antragsteller infolge der sofortigen Zahlung der 286,00 EUR - selbst bei deren späterer Rückzahlung - ein nicht wiedergutzumachender Schaden (z. B. Insolvenz, Existenzvernichtung) drohen, der auch nicht wegen überwiegender öffentlicher Interessen (wie bei vorsätzlicher Abgabenhinterziehung) hinzunehmen wäre (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 8. Juli 2011 - 5 B 12/11 -, juris Rn. 5; W.-R. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 80 Rn. 116, a. E.).
  • OVG Sachsen, 02.10.2017 - 5 B 181/17

    Aufschiebende Wirkung; Ausbaubeitrag; hinreichend bestimmtes Bauprogramm;

    Dazu müsste ihm infolge der sofortigen Zahlung des Ausbaubeitrags selbst bei dessen späterer Rückzahlung ein nicht wiedergutzumachender Schaden (z. B. Insolvenz, Existenzvernichtung) drohen, der auch nicht wegen überwiegender öffentlicher Interessen (wie bei vorsätzlicher Abgabenhinterziehung) hinzunehmen wäre (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 8. Juli 2011 - 5 B 12/11 -, juris Rn. 5; W.-R. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 80 Rn. 116, a. E.).
  • OVG Sachsen, 11.09.2017 - 5 B 158/17

    Ausbaubeitragspflicht einer nicht zur Straße gehörenden Teilfläche eines

    27 Die Vollziehung eines Abgabenbescheids führt vielmehr nur dann zu einer unbilligen, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotenen Härte, wenn den Abgabenpflichtigen infolge der sofortigen Zahlung der Abgabe selbst bei deren späterer Rückzahlung ein nicht wiedergutzumachender Schaden (z. B. Insolvenz, Existenzvernichtung) drohen würde, der auch nicht wegen überwiegender öffentlicher Interessen (wie bei vorsätzlicher Abgabenhinterziehung) hinzunehmen wäre (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 8. Juli 2011 - 5 B 12/11 -, juris Rn. 5; W.-R. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 80 Rn. 116, a. E.).
  • VGH Bayern, 04.11.2014 - 6 CS 14.1470

    Straßenausbaubeitragsrecht; Vorauszahlung; Ortsdurchfahrt einer Kreisstraße;

    Eine unbillige Härte i.S. von § 80 Abs. 4 Satz 3 Alternative 2 VwGO ist anzunehmen, wenn die Zahlung dem Betroffenen nicht wiedergutzumachenden Schaden zufügt, weil er auch durch eine etwaige spätere Rückzahlung nicht ausgeglichen werden kann, etwa wenn die Zahlung die Insolvenz herbeiführt oder sonst zur Existenzvernichtung führen kann (SächsOVG, B.v. 8.7.2011 - 5 B 12/11 - juris Rn. 5; OVG NW, B.v. 17.3.1994 - 15 B 3022/93 - juris Rn. 16).
  • VGH Bayern, 04.11.2014 - 6 CS 14.1466

    Straßenausbaubeitragsrecht; Vorauszahlung; Ortsdurchfahrt einer Kreisstraße;

    Eine unbillige Härte i.S. von § 80 Abs. 4 Satz 3 Alternative 2 VwGO ist anzunehmen, wenn die Zahlung dem Betroffenen nicht wiedergutzumachenden Schaden zufügt, weil er auch durch eine etwaige spätere Rückzahlung nicht ausgeglichen werden kann, etwa wenn die Zahlung die Insolvenz herbeiführt oder sonst zur Existenzvernichtung führen kann (SächsOVG, B.v. 8.7.2011 - 5 B 12/11 - juris Rn. 5; OVG NW, B.v. 17.3.1994 - 15 B 3022/93 - juris Rn. 16).
  • VGH Bayern, 04.11.2014 - 6 CS 14.1469

    Straßenausbaubeitragsrecht; Vorauszahlung; Ortsdurchfahrt einer Kreisstraße,

    Eine unbillige Härte i.S. von § 80 Abs. 4 Satz 3 Alternative 2 VwGO ist anzunehmen, wenn die Zahlung dem Betroffenen nicht wiedergutzumachenden Schaden zufügt, weil er auch durch eine etwaige spätere Rückzahlung nicht ausgeglichen werden kann, etwa wenn die Zahlung die Insolvenz herbeiführt oder sonst zur Existenzvernichtung führen kann (SächsOVG, B.v. 8.7.2011 - 5 B 12/11 - juris Rn. 5; OVG NW, B.v. 17.3.1994 - 15 B 3022/93 - juris Rn. 16).
  • OVG Sachsen, 05.09.2016 - 5 B 172/16

    Vorläufiges Rechtsschutzverfahren, Wasserzähler, ungewöhnlich hoher

    Letzteres trifft zu, wenn den Abgabenpflichtigen infolge der sofortigen Zahlung der Abgabe selbst bei späterer Rückzahlung ein nicht wiedergutzumachender Schaden (z. B. Insolvenz, Existenzvernichtung) droht, der auch nicht wegen überwiegender öffentlicher Interessen (wie bei vorsätzlicher Abgabenhinterziehung) hinzunehmen ist (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 8. Juli 2011 - 5 B 12/11 -, juris Rn. 5; W.-R. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 80 Rn. 116, a. E.).
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